Ihr bester Partner für UAV Rettungs- und Landessysteme

Entwicklung, Produktion & Tests von maßgeschneiderten Rettungs- & Dämpfungssystemen für UAVs. Für Agrar, Industrie, Luftaufnahmen & mehr.

…entworfen und entwickelt in Deutschland und produziert in der EU (Kroatien)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

Die folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen von Waren (z.B. Fallschirme und Landesysteme) an unsere Geschäftspartner und Kunden (im Folgenden: Besteller). Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gelten sie für alle künftig abgeschlossenen Verträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, wie wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

II. Angebote, Verbindlichkeit

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung nach Bestellung oder durch Übersendung der Ware zustande.
  2. Mündliche Nebenabreden werden erst durch schriftliche Bestätigung wirksam.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Angeboten und sonstigen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns sämtliche eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor; diese dürfen nur mit unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

III. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich ab Landsberied ausschließlich Verpackung, Lieferung und Versand sowie zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Sofern wir Leistungen (z.B. Montage-, Dienst- und Serviceleistungen, etc.) übernehmen, sind wir zu einer angemessenen Vergütung sowie zur Erstattung unserer Kosten berechtigt.
  3. Neukunden leisten bei Bestellung von Produkten 100% und bei Bestellung von Dienstleistungen 50% Vorauskasse. Für Besteller mit bestehenden Geschäftsbeziehungen gelten, je nach Waren, individuelle Zahlungsziele. Dienst- und Medialeistungen werden nach der tatsächlichen Erbringung unsererseits berechnet und sind ohne Abzüge sofort zahlbar. Eventuell zu viel gezahlte Vorauskasse wird rückerstattet bzw. gutgeschrieben.
  4. Zahlungen gelten erst als erfolgt, wenn sie auf unserem Konto gutgeschrieben sind.
  5. Wir behalten uns vor, Zahlungen zur Begleichung des ältesten fälligen Rechnungspostens zuzüglich der hierauf anfallenden Verzugszinsen und Kosten zu verrechnen, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
  6. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt – vorbehaltlich eines weiteren Schadens – Zinsen in Höhe von 5 %, mindestens jedoch 8% über dem Basiszinssatz der EZB, zu berechnen. Berechnen wir höhere als die gesetzlichen Verzugszinsen, bleibt dem Besteller der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.
  7. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder weitere Vorauszahlungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Ist der Besteller zur Vorauskasse oder zur Stellung von angemessenen Sicherheiten nicht bereit, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit wir selbst noch nicht geleistet haben.
  8. Die Hereingabe von Wechseln und Schecks bedarf unserer schriftlichen Zustimmung und erfolgt nur zahlungshalber; sämtliche hieraus entstehenden Kosten trägt der Besteller.
  9. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleiben die Waren in unserem alleinigen Eigentum. Der Besteller ist bis zum Widerruf befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen. Geschäftsgang zu verfügen bzw. sie zu verarbeiten.

  2. Eigentumsvorbehalt und Verfügungsbefugnis erstrecken sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. Soweit die Sicherungsrechte Dritter tatsächlich oder rechtlich unter diesem Anteil bleiben, wächst uns die Differenz zu.
  3. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte – im Falle eines mit diesen vereinbarten Kontokorrents die jeweiligen Saldoforderungen – tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen – auch nur zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des “Factorings” – ist der Besteller nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung befugt.

  4. Zugriffe Dritter auf die Waren und Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich mitzuteilen.

  5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten in angemessener Höhe nach eigener Wahl freigeben.
  6. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten, angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
  7. Lässt das Recht, in dessen Geltungsbereich sich die verkaufte Ware befindet, den Eigentums-vorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Lieferanten, sich andere, ähnliche Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so erklären wir hiermit, dass wir von diesen Rechten Gebrauch. machen. Der Besteller verpflichtet sich, bei der Erfüllung der hierfür etwa erforderlichen Formvorschriften mitzuwirken.

Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleiben die Waren in unserem alleinigen Eigentum. Der Besteller ist bis zum Widerruf befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen. Geschäftsgang zu verfügen bzw. sie zu verarbeiten.
  2. Eigentumsvorbehalt und Verfügungsbefugnis erstrecken sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. Soweit die Sicherungsrechte Dritter tatsächlich oder rechtlich unter diesem Anteil bleiben, wächst uns die Differenz zu.
  3. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte – im Falle eines mit diesen vereinbarten Kontokorrents die jeweiligen Saldoforderungen – tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen – auch nur zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des “Factorings” – ist der Besteller nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung befugt.
  4. Zugriffe Dritter auf die Waren und Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich mitzuteilen.
  5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten in angemessener Höhe nach eigener Wahl freigeben.
  6. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten, angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
  7. Lässt das Recht, in dessen Geltungsbereich sich die verkaufte Ware befindet, den Eigentums-vorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Lieferanten, sich andere, ähnliche Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so erklären wir hiermit, dass wir von diesen Rechten Gebrauch. machen. Der Besteller verpflichtet sich, bei der Erfüllung der hierfür etwa erforderlichen Formvorschriften mitzuwirken.

Lieferung, Lieferverzug

  1. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
  2. Die bestätigten Lieferfristen und Termine sind für uns unverbindlich. Sie stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstlieferung. Sie beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Ausführung und verlängern sich unbeschadet unserer Rechte bei Kundenverzug um die Zeit, die der Kunde im Verzug ist.
  3. Soweit abweichend ein verbindlicher Liefertermin vereinbart ist, hat der Besteller im Falle des Verzugs der Lieferung eine angemessene Nachfrist von in der Regel zwei Wochen zu setzen.
  4. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt den Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben und Plänen voraus sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt jedoch nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  5. Bei Lieferverzug kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzugs nicht zweckdienlich genutzt werden konnte. Dies gilt jedoch nicht für Dienstleistungen, insbesondere für Fallschirm Abwurf- oder Fahrtests sowie Tests mit Landesystemen, die auf Grund meteorologischer Bedingungen, von Behörden nicht erteilter Genehmigungen oder auf Grund höherer Gewalt am gewünschten Termin nicht durchführbar waren.
  6. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Warenlieferung sowie von Dienstleistungen, die über die in Ziffer 5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach zwingenden rechtlichen Vorschriften gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn die Verzögerung der Lieferung von uns verschuldet ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

7. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

VI. Sachmängel

  1. Wir werden alle Lieferungen nach unserer Wahl unentgeltlich nachbessern, neu liefern oder neu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Tauglichkeit. Durch Nacherfüllung beginnt keine erneute Verjährungsfrist.
  2. Für öffentliche Äußerungen durch uns, den Hersteller oder dessen Gehilfen haften wir nicht, wenn wir die Äußerung nicht kannten oder nicht kennen mussten, die Äußerung zum Zeitpunkt der Bestellentscheidung bereits berichtigt war oder, soweit der Besteller nicht nachweisen kann, dass die Äußerung seine Bestellentscheidung wesentlich beeinflusst hat.
  3. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 Abs. 1 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei unserer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
  4. Jeder Sachmangel ist vom Besteller unverzüglich und schriftlich bei uns zu rügen. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir zum Ersatz der uns entstandenen Aufwendungen berechtigt.
  5. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Dies gilt insbesondere für Abwurf- und/oder Fahrtests, die nicht durchgeführt werden konnten. Der Besteller kann jedoch seinen Verzicht auf die nachträgliche Durchführung solcher Flüge erklären. In diesem Falle werden nur die nicht rückerstattbaren Planungskosten berechnet und in Zahlung gestellt.
  6. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl (insbesondere bei Mängeln an Warenlieferungen), kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  7. Ansprüche des Bestellers wegen erhöhter Aufwendungen zum Zwecke der Nacherfüllung sind ausgeschlossen, soweit sich diese erhöhen, weil der Gegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers gebracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  8. Ansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB (Rückgriff) bestehen nur insoweit, wie der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ziffer 7 gilt entsprechend.
  9. Artikel VIII bleibt unberührt. Weitergehende oder andere Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

VIII. Schadensersatz

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Soweit dem Besteller nach diesem Artikel Schadensersatz-ansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängel-ansprüche geltenden. Verjährungsfrist gemäß Artikel VI Ziffer 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungs-gesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

IX. Höhere Gewalt

Fälle höherer Gewalt, insbesondere meteorologische Bedingungen, fehlende oder zurückgezogene Genehmigungen, Streik, Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungen, auch bei unseren Lieferanten, suspendieren die Vertrags-verpflichtungen der betroffenen Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

X. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung Landsberied.
  2. Zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN- und EU-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Ist der Besteller Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so ist Gerichtsstand Landsberied. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

PASA – UAV Safety Solutions AG

An der Leiten 4
82229 Landsberied
GERMANY

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